Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Vertragsbedingungen für Photovoltaik und Wärmepumpen. Für Ihren Auftrag gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen Unterlagen und Ihre individuellen Vereinbarungen.
Photovoltaik, Speicher und Installation
Die vollständigen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen stehen Ihnen als PDF zum Lesen, Speichern und Drucken zur Verfügung.
AGB Photovoltaik öffnen (PDF, 21 Seiten)Dokumentstand: 24. Oktober 2025. Individuelle Vereinbarungen und die Ihrem Vertrag beigefügte Fassung sind zu beachten.
Wärmepumpen: Lieferung und Errichtung
Vertragsbedingungen der bee-doo GmbH für Verbraucher. Dokumentstand: Juli 2026.
Vollständige Wärmepumpen-AGB lesen
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der bee-doo GmbH, Am Stadtholz 39, 33609 Bielefeld (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „bee-doo“) und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“) über die Lieferung und schlüsselfertige Errichtung von Wärmepumpenanlagen einschließlich der damit zusammenhängenden Planungs-, Montage-, Elektro- und Inbetriebnahmeleistungen.
1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Es gelten ausschließlich diese AGB in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als bee-doo ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Vertragsgegenstand und Vertragstyp
2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Herstellung eines Werkes im Sinne der §§ 631 ff. BGB, nämlich die schlüsselfertige Errichtung einer funktionsfähigen Wärmepumpenanlage entsprechend dem vom Kunden angenommenen Angebot. Zum Leistungsumfang gehören je nach Angebot insbesondere Projektplanung und Auslegung, Lieferung der Wärmepumpe und der Komponenten, Montage, Demontage und fachgerechte Entsorgung der Altanlage, elektrische Installation, elektrische Messung und Protokollierung nach VDE 0100-600, Inbetriebnahme sowie die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber.
2.2 Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist das jeweilige individuelle Angebot nebst zugehöriger Leistungsbeschreibung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
2.3 Kein Verbraucherbauvertrag: Der Vertrag über den Austausch bzw. die Errichtung der Wärmepumpenanlage als einzelnes Gewerk stellt regelmäßig keinen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB dar, sondern einen Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2023 – VII ZR 94/22). Vor Vertragsschluss wird projektbezogen geprüft, ob ausnahmsweise ein Verbraucherbauvertrag vorliegt (Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude). In diesem Fall gelten die §§ 650i ff. BGB ergänzend; Baubeschreibung (§ 650j BGB), die Widerrufsbelehrung nach § 650l BGB sowie die Abschlags- und Sicherungsregeln nach § 650m BGB werden dann gesondert verwendet.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Angebote von bee-doo sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot ist innerhalb der angegebenen Frist (im Zweifel 14 Tage ab Angebotsdatum) annehmbar.
3.2 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Kunden (Unterschrift oder Erklärung in Textform) und deren Zugang bei bee-doo zustande.
3.3 Individuell zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang (§ 305b BGB) und bedürfen keiner besonderen Form. Im Übrigen sollen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages aus Nachweisgründen in Textform erfolgen.
3.4 Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von bee-doo (z. B. beim Kunden zu Hause) oder ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, steht dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung (Ziffer 05 dieses Dokuments), die dem Kunden zusammen mit diesen AGB in Textform zur Verfügung gestellt wird.
4. Preise und Umsatzsteuer
4.1 Die im Angebot genannten Preise sind Festpreise für den dort beschriebenen Leistungsumfang. Alle gegenüber Verbrauchern genannten Endpreise sind Bruttoendpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Werden einzelne Positionen zur Aufschlüsselung netto ausgewiesen, ist maßgeblicher Endpreis stets die im Angebot ausgewiesene Bruttogesamtsumme.
4.2 Auf die Lieferung und Installation einer Wärmepumpe fällt die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % an. Der für Photovoltaikanlagen geltende Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) findet auf Wärmepumpen keine Anwendung.
4.3 Leistungen, die über den im Angebot beschriebenen Umfang hinausgehen, werden nur nach vorheriger Abstimmung erbracht und gesondert vergütet (siehe Ziffer 9).
5. Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen, Aufrechnung
5.1 bee-doo ist berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan:
• 30 % nach Anlieferung der Hauptkomponenten auf die Baustelle und Beginn der Montage, höchstens jedoch in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen bzw. des angelieferten Materials,
• 60 % nach Abschluss der Montage- und Elektroarbeiten,
• 10 % nach mangelfreier Inbetriebnahme und Abnahme.
5.2 Eine Vorauszahlung, die den Wert der erbrachten Leistungen übersteigt, wird nicht verlangt. Abweichende Zahlungspläne bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.
5.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist.
5.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist bee-doo berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.5 Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde stellt sicher, dass die baulichen, elektrischen und örtlichen Voraussetzungen für die Ausführung gegeben sind. Zum vereinbarten Termin stellt er insbesondere die Zugänglichkeit des Montageorts, eine geeignete Stellfläche sowie Bau- bzw. Betriebsstrom und Wasser unentgeltlich zur Verfügung und gewährleistet seine Erreichbarkeit oder die Anwesenheit einer bevollmächtigten Person. Erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen Dritter (z. B. der Eigentümergemeinschaft) hat der Kunde beizubringen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, bee-doo vor Vertragsschluss vollständig und zutreffend über die für die Ausführung wesentlichen Gegebenheiten am Einsatzort zu informieren (u. a. Zustand und Zugänglichkeit der Anlage, Art der Altanlage, Leitungswege).
6.3 Beruhen Mehraufwand oder erforderliche Zusatzleistungen auf unvollständigen oder unzutreffenden Angaben des Kunden oder auf Umständen aus seiner Sphäre, trägt der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten. Verweigert der Kunde eine für die Fertigstellung notwendige Zusatzleistung, ist bee-doo berechtigt, die Ausführung zu unterbrechen, eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB zu verlangen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist nach § 643 BGB zu kündigen; die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen bleibt geschuldet.
6.4 Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden (z. B. fehlende Zugänglichkeit, fehlende Anwesenheit, fehlende Bereitstellung nach Ziffer 6.1), schuldet der Kunde eine angemessene Entschädigung für Wartezeit und vergebliche Anfahrt (§ 642 BGB). Die Höhe richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand und wird dem Kunden nachgewiesen.
7. Ausführungsfristen, Termine und höhere Gewalt
7.1 Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen sind Terminangaben unverbindliche Orientierungswerte; bee-doo wird die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist erbringen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt.
7.2 Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, von bee-doo nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, Pandemien, nicht vorhersehbare Liefer- und Rohstoffengpässe) verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung. bee-doo unterrichtet den Kunden über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer.
8. Abnahme und Abnahmeverzug
8.1 Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme fordert bee-doo den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk abzunehmen, sofern es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 BGB).
8.2 Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn bee-doo dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Ist der Kunde Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn bee-doo den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis erfolgt in Textform (§ 640 Abs. 2 BGB).
8.3 Nimmt der Kunde das im Wesentlichen vertragsgemäße Werk nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kommt er in Annahmeverzug. Die Gefahr geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nachweislich hierdurch entstandene Mehrkosten (z. B. Lagerung, erneute Anfahrt) trägt der Kunde; § 642 BGB bleibt unberührt.
9. Zusätzliche und unvorhergesehene Leistungen
9.1 Werden während der Ausführung Leistungen erforderlich, die im Angebot nicht enthalten sind (z. B. wegen abweichender baulicher Gegebenheiten, Ölrestmengen bei ölführenden Altanlagen, erforderlicher Anpassungen einzelner Heizkörper), informiert bee-doo den Kunden unverzüglich in Textform über Art, Umfang und die voraussichtlichen Mehrkosten.
9.2 Solche Zusatzleistungen werden erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden in Textform ausgeführt und gesondert vergütet. Der im Angebot vereinbarte Festpreis bleibt für den ursprünglichen Leistungsumfang unberührt. Die Kostentragung bei unzutreffenden Kundenangaben nach Ziffer 6.3 bleibt hiervon unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum von bee-doo, soweit sie nicht durch Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder Gebäudes des Kunden geworden sind (§§ 946, 93, 94 BGB).
10.2 Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden, noch nicht eingebauten Waren nicht an Dritte veräußern, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
10.3 Bei Zahlungsverzug ist bee-doo nach Rücktritt berechtigt, die noch im Eigentum von bee-doo stehende, nicht eingebaute Ware herauszuverlangen und nach vorheriger Ankündigung zurückzunehmen; der Kunde gewährt hierzu Zutritt. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn bee-doo dies ausdrücklich erklärt.
11. Mängelrechte und Verjährung (Gewährleistung)
11.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB. Bei einem Mangel hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. bee-doo ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu wählen; die berechtigten Interessen des Kunden werden dabei berücksichtigt.
11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre ab Abnahme, da die fest eingebaute Wärmepumpen-Gesamtanlage Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt.
11.3 Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen; sie werden durch diese AGB nicht verkürzt.
11.4 Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel oder Schaden nachweislich darauf beruht, dass der Kunde oder von ihm beauftragte Dritte die Anlage unsachgemäß bedient, verändert, erweitert oder instand gesetzt haben oder die vom Hersteller bzw. von bee-doo vorgeschriebenen Wartungs-, Bedienungs- und Betriebsvorgaben nicht eingehalten wurden. Die Beweislast für diese Ursächlichkeit trägt bee-doo.
12. Herstellergarantie
12.1 Für gelieferte Geräte können zusätzlich Herstellergarantien bestehen, deren Bedingungen und Laufzeit allein der jeweilige Hersteller festlegt. Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Herstellers und lässt die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber bee-doo unberührt.
12.2 Viele Hersteller machen ihre Garantie von der Einhaltung vorgeschriebener Wartungsintervalle abhängig. bee-doo weist den Kunden hierauf hin; die entsprechenden Garantiebedingungen werden dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
13. Haftung
13.1 bee-doo haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
13.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Im Übrigen ist die Haftung von bee-doo für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.
14. Leistungsabgrenzung / Leistungen Dritter / Netzbetreiber
14.1 Arbeiten an Zählern, Netzanschlüssen und Zählerschränken unterliegen den Vorgaben des jeweils zuständigen Netz- bzw. Messstellenbetreibers und dürfen teilweise ausschließlich durch diesen oder durch von ihm beauftragte Unternehmen ausgeführt werden. Kosten, Gebühren oder Entgelte des Netz- oder Messstellenbetreibers sind, soweit im Angebot nicht ausdrücklich enthalten, nicht Bestandteil des Vertrages und vom Kunden zu tragen.
14.2 Die Netzanmeldung der Wärmepumpe erfolgt durch bee-doo, soweit im Angebot vereinbart. Hierfür kann eine vom Kunden unterzeichnete Vollmacht erforderlich sein.
14.3 Bearbeitungs- und Ausführungszeiten des Netz- oder Messstellenbetreibers oder anderer Dritter, die bee-doo nicht zu vertreten hat, begründen keinen Verzug von bee-doo und verlängern verbindliche Fristen entsprechend.
15. Rücktritt und Vertragsbeendigung
15.1 Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt. Kündigt der Kunde den Werkvertrag ohne wichtigen Grund (freies Kündigungsrecht, § 648 BGB), behält bee-doo den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was bee-doo durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für den auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Teil der Vergütung wird vermutet, dass bee-doo 5 % hiervon zustehen (§ 648 Satz 3 BGB). Der Nachweis eines höheren tatsächlichen Anspruchs durch bee-doo sowie der Nachweis niedrigerer ersparter Aufwendungen durch den Kunden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
15.2 bee-doo kann vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn der Kunde trotz angemessener Fristsetzung fällige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt (§ 643 BGB) oder mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug bleibt. Die gesetzlichen Voraussetzungen bleiben unberührt.
16. Auflösende Bedingung bei Förderung (optional)
16.1 Sofern im Angebot ausdrücklich vereinbart, steht der Vertrag unter der auflösenden Bedingung, dass die KfW den fristgerecht und vollständig gestellten Antrag auf Heizungsförderung für das im Angebot bezeichnete Vorhaben (Programm 458) ablehnt. In diesem Fall entfällt der Vertrag mit Zugang der ablehnenden Entscheidung beim Kunden. Der Kunde stellt den Förderantrag nach Vertragsschluss und vor Beginn der Arbeiten selbst im Portal „Meine KfW“; bee-doo unterstützt ihn mit den für den Antrag erforderlichen technischen Unterlagen. Der Kunde informiert bee-doo unverzüglich über die Entscheidung der KfW.
17. Datenschutz
17.1 bee-doo verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen (Ziffer 08 dieses Dokuments) sowie unter bee-doo.de/datenschutz.
18. Verbraucherstreitbeilegung
18.1 Die bee-doo GmbH ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
19.2 Ein besonderer Gerichtsstand wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart; es gelten die gesetzlichen Regelungen über die örtliche und sachliche Zuständigkeit.
19.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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